Wohnraum ist in vielen deutschen Großstädten knapp. Daher soll durch das Zweckentfremdungsverbot u. a. der vorhandene Wohnraum vor Umwandlung in Ferienwohnungen und Gewerberaum geschützt werden. Das Berliner Landgericht hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob Vermieter sich auf das Zweckentfremdungsverbot berufen können, um die Zweitwohnung eines Mieters zu kündigen.
Hintergrund zum Fall
Laut der Vermieterin nutze ihre Mieterin die Berliner Wohnung lediglich als Zweitwohnsitz. Nach Ansicht der Eigentümerin sei diese Nutzung eine Zweckentfremdung, wodurch sie ihrer Mieterin kündigte. Da sich die Mieterin weigerte, aus der Wohnung auszuziehen, reichte die Vermieterin eine gerichtliche Räumungsklage ein.
Die Klage wurde sowohl vom Amtsgericht in Berlin-Schöneberg als auch vom Landgericht Berlin abgewiesen. Eine Nutzung der Mietwohnung als Zweitwohnung sei nach Auffassung der Richter kein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsgesetz. Das Mietverhältnis hatte also somit auch weiterhin bestand.
Begründung des Gerichts
Die Nutzung einer Mietwohnung als Zweitwohnsitz ist kein „vorübergehender Gebrauch der Mietsache“. Hierunter fällt keine zeitweilige Wohnungsnutzung auf Dauer, sondern ausschließlich ein Mietverhältnis, das zeitlich befristet ist. Im verhandelten Fall lief der Mietvertrag über einen unbestimmten Zeitraum. Somit greift hier das Wohnraummietrecht und die jeweiligen Kündigungsvorschriften.
Die Vermieterin argumentierte zudem, dass eine Vernachlässigung der Wohnung vonseiten der Mieterin bestand. Doch die Vermieterin konnte dies nicht vor Gericht beweisen.
Des Weiteren ist die Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots nicht die Aufgabe der Vermieterin, sondern die Aufgabe der zuständigen Behörden. Aus diesem Grund war die Vermieterin nicht in der Lage, ein berechtigtes Interesse an einer Wohnungskündigung aus der Nutzung als Zweitwohnung abzuleiten.